InhaltAllgemeine Hinweise zur Internet-GrundbucheinsichtDurch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) wurden die Grundbuchordnung und die Grundbuchverfügung um die Vorschriften für die maschinelle Grundbuchführung ergänzt (§§ 126 ff Grundbuchordnung, §§ 61 ff Grundbuchverfügung). Damit wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, das Grundbuch und die Hilfsverzeichnisse nicht mehr auf Papier, sondern rechtswirksam auf elektronischen Datenträgern zu führen. Gleichzeitig wurde die Einrichtung eines sog. Automatisierten Abrufverfahrens zugelassen, das es den Teilnehmern ermöglicht, bei Vorliegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen online Einsicht in das Grundbuch und in die Hilfsverzeichnisse nehmen zu können. Leistungen im Automatisierten AbrufverfahrenInnerhalb dieses Rechts zur Einsichtnahme berechtigt die Teilnahme am Automatisierten Grundbuchabrufverfahren zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem durch die §§ 12, 12a Grundbuchordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblatts. Im Einzelnen ermöglicht die Teilnahme
ZulassungsvoraussetzungenFür die Einrichtung des Automatisierten Abrufverfahrens muss sichergestellt sein, dass das Grundbuch nur in dem Umfang eingesehen werden kann, den die §§ 12 und 12 a der Grundbuchordnung zulassen. Zudem ist erforderlich, dass die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann. Liegen diese allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vor, so ist Einsichtnehmern, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen, auf Antrag die Genehmigung zur Teilnahme am Automatisierten Abrufverfahren zu erteilen, sofern bei diesen auch die folgenden weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen:
Sind auch diese Voraussetzungen erfüllt, so ist auf Antrag die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zu erteilen. Die für die Erteilung der Zulassung jeweils zuständige Stelle kann bei den jeweiligen Bundesländern unter dem Punkt “Zulassung” entnommen werden. Dort befinden sich auch die für den erforderlichen Antrag auszufüllenden Vordrucke. Bei der Genehmigung zur Teilnahme am Automatisierten Abrufverfahren ist zu unterscheiden zwischen der für die Teilnahme am uneingeschränkten und der für die Teilname am eingeschränkten Automatisierten Abrufverfahren. Die Unterscheidung wirkt sich dabei nicht auf die zur Verfügung stehende Leistung des Automatisierten Abrufverfahrens aus, sondern betrifft die Darlegung des für jede Einsicht notwendigen berechtigten Interesses. Denn anders als die Teilnehmer des uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahrens haben die Teilnehmer des eingeschränkten Abrufverfahrens immer vor der jeweiligen Recherche den Grund des berechtigten Interesses durch Auswahl einer der Gründe darzulegen. Behörden, Gerichten, Notaren und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren steht gem. § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung der Zugang zum (uneingeschränkten) automatisierten Grundbuchabrufverfahren offen. Gem. § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung i.V.m. § 82 der Grundbuchverfügung ist die Nutzung des Abrufverfahrens darüber hinaus jedoch auch für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, bei dinglicher Berechtigung am Grundstück sowie beim Vorliegen einer Vollmacht des Eigentümers sowie darüber hinausgehend auch für Versorgungsunternehmen zulässig. Die aus diesen Gründen Nutzungsberechtigten wie z.B. Banken und Rechtsanwälte werden zum eingeschränkten Grundbuchabrufverfahren zugelassen. GebührenDie bei einer Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren zu entrichtenden Gebühren bestimmen sich seit dem 01.08.2013 nach der Anlage zu § 4 der Justizverwaltungskostengesetz. Danach werden folgende Gebühren erhoben:
Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in anderen Ländern abgegolten. Gleichwohl ist die gesonderte Zulassung für jedes Bundesland erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Justizverwaltungskostengesetz und insbesondere Abschnitt 5 der vorgenannten Anlage Bezug genommen. AbrufprotokollierungFür die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe gem. § 83 Grundbuchverfügung, die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und die Erhebung der Kosten nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren werden alle Abrufe protokolliert (Vollprotokollierung). DatenschutzHinsichtlich des Datenschutzes wird auf § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung und das damit in Verbindung stehende Genehmigungsverfahren verwiesen. |
Weitere Infos |